Beitragsordnung des Judo-Club Großbeeren e.V.

Beiträge, Gebühren und Zahlungsmodalitäten

§1 Mitgliedsbeiträge – Staffelung nach Alter

  1. Monatliche Mitgliedsbeiträge
    Die monatlichen Mitgliedsbeiträge werden gemäß § 11 der Satzung per SEPA-Lastschrift eingezogen und betragen:
    • Kinder (5–17 Jahre): 20,00 EUR/Monat
    • Erwachsene (ab 18 Jahren): 25,00 EUR/Monat
    • Ehrenmitglieder: KOSTENLOS (gemäß § 5 Abs. 3 der Satzung)
  2. Familienrabatt für Kinder
    Für Familien mit mehreren Kindern (5–17 Jahre) im gleichen Haushalt gilt folgender Rabatt auf den Kinderbeitrag:
    • 1. Kind: 20,00 EUR/Monat (100%, Vollbeitrag)
    • 2. Kind: 16,00 EUR/Monat (80%, Rabatt -20%)
    • 3. und weitere Kinder: je 15,00 EUR/Monat (75%, Rabatt -25%)

    Definition Familie: Als Familie im Sinne dieser Ordnung gelten Personen, die im gleichen Haushalt leben (gleiche Wohnanschrift). Nachweis erfolgt bei Aufnahme.

    Wichtig: Der Familienrabatt gilt ausschließlich für Kinder. Für erwachsene Mitglieder (ab 18 Jahren) gilt kein Familienrabatt. Der Erwachsenenbeitrag beträgt stets 25,00 EUR/Monat, unabhängig von der Anzahl erwachsener Familienmitglieder.

    Beispielrechnung:

    Familie mit 2 Erwachsenen und 2 Kindern:

    • Mutter (Erwachsene): 25,00 EUR (kein Rabatt)
    • Vater (Erwachsener): 25,00 EUR (kein Rabatt)
    • 1. Kind: 16,00 EUR (Rabatt -20%)
    • 2. Kind: 15,00 EUR (Rabatt -25%)
    • Gesamtbeitrag: 81,00 EUR/Monat
  3. Ermäßigung oder Befreiung
    Der Vorstand kann auf schriftlichen oder elektronischen Antrag (E-Mail) und Nachweis von finanziellen Gründen folgende Maßnahmen beschließen:
    • Gesamtbefreiung vom Mitgliedsbeitrag (100%)
    • Teilermäßigung des Mitgliedsbeitrags (50%)
    • Beitragsstundung oder Ratenzahlung über mehrere Monate

    Anerkannte Nachweise: Bescheid über Arbeitslosengeld (ALG I/II), Grundsicherung, Kinderzuschlag, Wohngeld, Sozialhilfe oder vergleichbare Leistungen (z.B. Jobcenter-Bescheid, Sozialausweis).

    Verfahren: Der Antrag ist schriftlich oder per E-Mail an den Vorstand zu richten und muss entsprechende Belege enthalten. Der Vorstand entscheidet binnen 4 Wochen. Die Ermäßigung/Befreiung gilt für das laufende Kalenderjahr. Für Folgejahre ist ein Neuantrag mit aktuellen Nachweisen erforderlich. Der Antrag wird vertraulich behandelt.

  4. Änderung der Beitragshöhe
    Beitragserhöhungen werden gemäß § 11 der Satzung vom Vorstand beschlossen und den Mitgliedern mit mindestens 4 Wochen Vorlauf schriftlich oder per E-Mail mitgeteilt. Mitglieder haben ein Sonderkündigungsrecht gemäß § 11 Abs. 8 der Satzung binnen 4 Wochen nach Bekanntgabe der Beitragserhöhung. Die Kündigung wird zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Erhöhung wirksam.

Siehe auch §11 der Satzung

§2 Fördernde Mitglieder

  1. Beitragspflicht
    Fördernde Mitglieder zahlen einen freiwilligen, monatlichen Förderbeitrag. Der Förderbeitrag kann nach eigenem Ermessen festgesetzt werden. Die Zahlung erfolgt per SEPA-Lastschrift gemäß § 7 dieser Ordnung.
  2. Steuerrechtlicher Hinweis
    Zahlungen fördernder Mitglieder können als Spende steuerlich geltend gemacht werden, sofern sie den Mitgliedsbeitrag gemäß § 1 übersteigen. Der Verein stellt auf Wunsch eine Zuwendungsbestätigung gemäß § 50 EStDV aus.

§3 Aufnahmegebühr

  1. Einmalige Aufnahmegebühr: 35,00 €
  2. Fälligkeit: Mit der ersten Beitragsabbuchung.

§4 Verbandsbeiträge & Jahressichtmarken

  1. Jährlicher Verbandsbeitrag Brandenburgischer Judo-Verband
    Der Verein zahlt pauschal an den BJV für alle Mitglieder:
    • 2025/2026: 18,00 € pro Mitglied/Jahr (8,00 € BJV + 10,00 € DJB gemäß Finanz- und Gebührenordnung des BJV, Stand 01.04.2025)
    Diese Kosten werden auf die Mitgliedsbeiträge umgelegt oder separat im Februar eingezogen.
  2. Jahressichtmarke
    Der BJV vergibt jährlich Versicherungs-Sichtmarken (inkludiert in Verbandsbeitrag). Einzug jährlich im Februar.
  3. Die Gebührenordnung des BJV und DJB wird anerkannt.

§5 Umlagen

  1. Normale Umlage (regelmäßig, max. 50% Jahresbeitrag)
    Sollte Sonderbedarf entstehen (z.B. neue Matten, Reparaturen), kann die Mitgliederversammlung eine Umlage beschließen.
    • Höchstgrenze: 50% des Jahresbeitrags pro Mitglied
    • Beispiel: Bei 20 € Monatsbeitrag = 240 €/Jahr → max. 120 € Umlage
  2. Zahlungsweise
    Umlagen werden per SEPA-Lastschrift eingezogen oder in vereinbarter Rate gezahlt.

Siehe auch §11 Abs. 9 der Satzung

§6 Wettbewerbs- & Lehrgangsgebühren

  1. Wettkampfmeldungen
    Der Vorstand kann pro Wettkampf Anmeldungsgebühren (5–20 €) verlangen, um Kosten (Meldung, Kampfrichter) zu decken.
  2. Lehrgänge & Prüfungen
    Speziallehrgänge, Gürtelprüfungen, Fortbildungen können kostenpflichtig angeboten werden:
    • Gürtelprüfung: Gebühr nach Aufwand
    • Trainingsintensiv: nach Angebot

§7 Beitragseinzug & Zahlungsweise

  1. SEPA-Lastschrift (ZWINGEND)
    • Einzugstag: bis zum 5. Werktag des Folgemonats
    • Mandatsreferenz: Nach Aufnahme vergeben
    • Bankgebühren: Das Mitglied trägt alle Rücklastschrift-Gebühren
  2. Zahlungsverzug
    • Automatischer Verzug ohne Mahnung (Satzung § 12 Abs. 5)
    • Verzinsung: 5 Prozentpunkte über Basiszinssatz (§ 247 BGB)
    • Mahngebühr: 5 € pro Mahnung (Vorstandsbeschluss)
    • Nach 3 Monaten Verzug: Kündigungswarnung (führt zu Streichung aus Mitgliederliste gemäß Satzung § 9)
  3. Ausnahmen auf Vorstandsbeschluss
    In absoluten Einzelfällen kann eine alternative Zahlweise genehmigt werden.

Siehe auch §12 der Satzung §9 der Satzung

§8 Beitragsstundung & Kulanz

  1. Vorstandsbeschluss
    Der Vorstand kann einzelnen Mitgliedern gewähren:
    • Stundung: verschobene Zahlung, z.B. über 3 Monate
    • Ermäßigung: reduzierter Beitrag
    • Befreiung: kostenlose Mitgliedschaft
  2. Antrag
    Schriftlich beim Vorstand mit Begründung. Die Entscheidung wird vertraulich behandelt.

Siehe auch §11 Abs. 4 der Satzung

§9 Beitragsbefreiung für Funktionäre

  1. Beitragsfreie Positionen
    • 1. Vorsitzende/r
    • 2. Vorsitzende/r (Stellvertretung)
    • Kassenwart/in
    • Trainer
    • Weitere Vorstandsmitglieder auf Antrag beim Vorstand

    Klarstellung: Die Beitragsbefreiung bedeutet Verzicht auf den Mitgliedsbeitrag. Sie entbindet nicht vom Anspruch auf Aufwandsentschädigung nach § 17 der Satzung (Übungsleiterpauschale nach § 3 Nr. 26a EStG oder Aufwendungsersatz nach § 670 BGB).

  2. Wirksamkeit
    Die Beitragsbefreiung gilt ab Amtsantritt und endet mit Ausscheiden aus dem Amt.

Siehe auch §17 der Satzung

§10 Speicherung & Änderungen

  1. Diese Beitragsordnung wird anerkannt und kann vom Vorstand mit einfacher Mehrheit angepasst werden.
  2. Änderungen werden den Mitgliedern per E-Mail oder Aushang mitgeteilt.
  3. Diese Ordnung tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

Siehe auch §32 der Satzung